Google Fonts: „Datenschutzanwalt“ und Mandantin Eva Z. in näherem Verhältnis?
Die Aufmerksamkeit zur Causa der Google Fonts Abmahnwelle nimmt kein Ende. Es liegen uns nun Informationen vor, die den Fall ganz anders darstellen könnten. So sollen Mandantin Eva Z. und der „Datenschutzanwalt“ Mag. Marcus Hohenecker, in einem näheren Verhältnis zueinander stehen.
Wir hatten berichtet – der Rechtsanwalt vertritt seine Mandantin in einem Fall, wo diese durch das Aufrufen von Webseiten mit eingebetteten Google Fonts „Unwohlsein“ erlitten haben sollte. Diese klagt betroffene Webseitenbetreiber nun auf einen Datenschutzverstoß, dass ihre persönlichen Daten (IP-Adresse) zu Servern in die USA weitergeleitet worden sei. Sollte man stattdessen einem „Vergleich“ in Höhe von 190 Euro zustimmen, habe sich die Sache erledigt. Uns wurden Informationen eines Bekannten der „Mandantin“ Eva Z. und Herrn Hohenecker zugetragen, welche den Fall ganz anders darstellen lassen könnten.
An dieser Stelle weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass im aktuellen Fall für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung gilt.
Wie als betroffener Betreiber vorgegangen werden sollte, welche Ungereimtheiten es in diesem Fall gibt und was Experten dazu sagen, haben wir in diesem Artikel ausführlich zusammengefasst:
Causa Google Fonts: AMS-Programmierkurs und rechtliches Know-how
In diesem Duo, mit ihr als Mandantin mit IT-Kenntnissen und den Anwalt für rechtliche Umsetzung der Schreiben, könnte die Idee der Abmahnwelle geboren sein. Wie uns ein ehemaliger Freund der Frau berichtet, soll Eva Z. über mehrere Monate hinweg arbeitslos gewesen sein und dabei länger als ein Jahr einen Programmierkurs beim AWS besucht haben. Die rechtlichen Fähigkeiten als Rechtsanwalt könnte Hohenecker als „Datenschutzanwalt“ in dieser Causa ergänzt haben. Dabei sollen beide in einem nahen persönlichen Beziehungsverhältnis zueinander stehen.
Das könnte ein Indiz dafür sein, dass eine Liste von Webseiten mithilfe eines Bots automatisiert besucht, gescannt und anschließend die Webseitenbetreiber mithilfe eines Schreibens gemahnt worden könnten. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Die Mandantin Eva Z. soll es nach Aussagen des Bekannten aber definitiv in dieser Form geben. Es soll sich dabei also um kein Synonym oder eine Fake-Person handeln.
Weitere Informationen folgen.